Donnerstag, 3. November 2011
Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender eines siebenköpfigen Betriebsrates und Schichtführer. Er wünschte bei zwei verschiedenen Anlässen seinen vorgesetzten Meistern sinngemäss ein "beschissenes Wochenede" und ein "Scheisswochenende". Die Meister beschwerten sich bei dem technischen Leiter des Betriebes, der daraufhin jeweils eine arbeitsrechtliche Abmahnung zum Nachteil des Klägers veranlasste. Hiergegen klagte der Betriebsratsvorsitzende vor dem Arbeitsgericht Mainz und verlangte die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte.
"Arbeitsrechtliche Abmahnung für ein "Scheisswochenende" oder für ein "beschissenes Wochenende" ist rechtmässig " vollständig lesen