Zwischen zwei Grundstücken befand sich eine Privatstrasse. Am Ende dieser Strasse befindet sich die Garage des Klägers und der Hauszugang des Nachbarn. Der Nachbar stellte immer wieder sein Fahrzeug vor seiner Haustüre ab und behinderte damit die Garagenzufahrt des Klägers, weil die Zufahrtsstrasse entsprechen eng war. Der Nachbar argumentierte, dass er die Garagenzufahrt des Klägers ja nicht absichtlich behindere, es sei in der engen Strassen nicht möglich sein Fahrzeug so abzustellen, dass die Garagenzufahrt nicht beeinträchtigt werde. Der Kläger könne klingeln und ihn bitten das Fahrzeug kurz wegzufahren.
Der Eigentümer errichtete auf seinem weitgehend unbebauten Wiesengrundstück einen Schuppen exakt vor dem Wohnbereich des Nachbarn, so dass diesem die Aussicht auf die freie Landschaft im Ostalbkreis in Baden-Württemberg genommen wurde.
Eine Silverster zulässig abgefeuerte Leuchtrakete setzte die Scheune auf dem Nachbargrundstück in Brand. Der Nachbar verlangt Schadenersatz von dem Verursacher. Grundsätzlich setzt ein Anspruch auf Schadenersatz das Verschulden des Handelnden voraus. Ohne Schuld keine Haftung. Ein Verschulden aber lag bei dem "Feuerwerker" nicht vor.