Den Nachbarn schikanieren ist unzulässig

 |

Recht§anwalt Thomas Kloeters

Kalender

« Juli '25
Mo Di Mi Do Fr Sa So
  1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31      

Kategorien

  • XML Arbeitsrecht
  • XML Abmahnung
  • XML Altersteilzeit
  • XML Befristung
  • XML Kündigungsschutz
  • XML Lohnforderung
  • XML Urlaub
  • XML Zeugnis
  • XML Arzthaftungsrecht
  • XML Betreuungsrecht
  • XML Erbrecht
  • XML Familienrecht
  • XML Kaufrecht
  • XML Kunst & Kultur
  • XML Mietrecht
  • XML Nachbarrecht
  • XML Reiserecht
  • XML Rundfunkrecht
  • XML Sozialrecht
  • XML Steuerrecht
  • XML Strafrecht
  • XML Verkehrsstrafrecht
  • XML Strafvollzugsrecht
  • XML StVK-Zulassungsrecht
  • XML Urheberrecht
  • XML Vereinsrecht
  • XML Verkehrsrecht
  • XML Führerscheinrecht
  • XML Versicherungsrecht
  • XML Zwangsvollstreckung

Archive

  • Das Neueste ...
  • Älteres ...

Suche

Blog abonnieren

  • XML

Verwaltung des Blogs

Login
Impressum

Sonntag, 18. Oktober 2009

Den Nachbarn schikanieren ist unzulässig

Geschrieben von Thomas Kloeters in Nachbarrecht um 08:43









Der Eigentümer errichtete auf seinem weitgehend unbebauten Wiesengrundstück einen Schuppen exakt vor dem Wohnbereich des Nachbarn, so dass diesem die Aussicht auf die freie Landschaft im Ostalbkreis in Baden-Württemberg genommen wurde.

Der Nachbar wehrte sich gegen die Baugenehmigung und unterlag zunächst beim Landratsamt und bei dem Verwaltungsgericht (VG) in Stuttgart, weil die Abstandsfläche eingehalten wurde. Das Rücksichnahmegebot im Baurecht sei damit erfüllt.

Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) beraumte einen Termin zur Inaugenscheinnahme an, um sich die Gegebenheiten vor Ort zusätzlich zu den vorgelegten Plänen anzusehen. Er stellte dabei fest, dass es für den Eigentümer auf seinem grossen Wiesengrundstück eine Vielzahl anderer möglicher Standorte gegeben hätte, die zudem auch noch günstiger zu erreichen gewesen wären. Das Argument des Eigentümers dort drohe Überschwemmung wertete der Senat als Schutzbehauptung.

Er wies den Eigentümer darauf hin, dass der Schuppen an dem gewählten Standort nur dazu diene, dem Nachbarn die Sicht zu nehmen und ihn so zu schikanieren. Das sei unzulässig. Das Schikaneverbot gelte auch im öffentlichen Baurecht, so dass die Baugenehmigung aufzuheben sei.

I. Instanz:
- Verwaltungsgericht Stuttgart vom 03.07.2007; 6 K 2666/07 -

II. Instanz:
- Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg vom 15.04.2008; 8 S 98/08 -
Kommentare (0) | Trackbacks (0)

Trackbacks
Trackback-URL für diesen Eintrag

Keine Trackbacks

Kommentare
Ansicht der Kommentare: (Linear | Verschachtelt)

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.

Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

 
Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!
 
 
Powered by Serendipity | Template by Perun