Bisher hatte der BGH argumentiert, die Kindergartenkosten bei Halbtagsunterbringung seien im laufenden nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhaltsbetrag bereits enthalten. An dieser Auffassung hält der BGH ausdrücklich nicht mehr fest. Grund sei, dass Sozialhilfeempfänger den Kindergarten nicht bezahlen müssen und die entprechenden Kosten daher nicht im Existenzminimum enthalten seien. Folglich seien die Kindergartenkosten von den Unterhaltspflichtigen zusätzlich zum Unterhalt zu tragen.
Allerding muss der zahlende Unterhaltspflichtige die Kindergartenkosten grundsätzlich nicht in voller Höhe tragen. Nach BGH sind die Kosten vielmehr nach den Einkommensverhältnissen der Eltern anteilig aufzuteilen. Verdient zum Beispiel der Vater mehr als die Mutter muss der Vater auch einen entprechend höheren Kostenanteil an den Kindergartenkosten tragen.
Weil die Kosten der Verpflegung des Kindes aber im Tabellenunterhalt bereits enthalten sind, müssen sie herausgerechnet werden. Diese Kosten sind alleine von dem betreuenden Elternteil zu tragen.
- BGH vom 26.11.2008, XII ZR 65/07 -