Im Einkommensteuergesetzes, (§ 12 Nr. 4 EStG), ist einerseits geregelt, dass Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, soweit sie Strafcharakter haben, wie zum Beispiel Geldstrafen, nicht absetzbar sind.
Andererseits ist in derselben Vorschrift ausdrücklich geregelt, dass Leistungen zur reinen Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens durch gerichtliche Weisung oder Auflage, die keine Genugtuung für das begangene Unrecht schaffen, nicht unter das Verbot der steuerlichen Berücksichtung fallen. Das ist der Fall, wenn der Ausgleich für das begangene Unrecht alleine in der blossen Erfülung zivilrechtlicher Ersatzpflicht besteht und dem Veruteilten daher durch diese Bewährungsauflage kein besonderes Opfer abverlangt wird.
- Bundesfinanzhof vom 15.01.2009, VI R 37/06 -