Ein alleinstehender Schuldner, der niemandem zum Unterhalt verpflichtet ist hat zum Beispiel einen Pfändungsfreigrenze von 989,99 Euro gegenüber Gläubigern. Dieser Betrag darf nicht gepfändet werden, wenn der Schuldner arbeitet und diese Geld monatlich auf seinem Konto eingeht. Der pfändungsfreie Betrag ist dafür gedacht, dass der Schuldner von seinem eigenen Geld leben kann und damit keinen Anspruch gegen die Sozialkassen hat.
Bisher konnte der Gläubiger in ein bestehendes Konto des Schuldners auch dann pfänden, wenn er es nicht durfte. Das führte in der Praxis oft dazu, dass das Kreditinstitut dem Schuldner das Konto kündigte und der Schuldner in einem bürokratischen verfahren Pfändungsschutz bei Gericht beantragen musste, um das Geld für seinen Lebensunterhalt wieder frei zu bekommen.
Mit dem neuen Kontopfändungsschutz wird ein Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von 985,15 € pro Monat eingeführt. Es kommt zukünftig nicht darauf an, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt. Damit geniessen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten zu erfüllen, kann der Basispfändungsschutzbetrag ähnlich wie bei der Pfändung von Arbeitseinkommen erhöht werden. Darüber muss dann aber auch zukünftig erst ein Gericht entscheiden.
- Zustimmung des Bundesrates vom 15.05.2009, Kontopfändungsschutz -