Soweit der Betroffene fähig ist selbst zu entscheiden gibt es keine Probleme. Was aber wenn er es nicht mehr ist? Das Krankenhaus darf ohne rechtswirksame Vollmacht kein Gitter am Krankenbett anbringen, das eigentlich nur gegen das Herausfallen schützen soll. Ist der Kranke nicht in der Lage das Gitter zu überwinden liegt hierin eine freiheitsentziehende Maßnahme. Die Bank führt eine notwendige Überweisung ohne rechtswirksame Vollmacht nicht aus. Ohne rechtswirksame Vollmacht keine Entscheidung ob in einem Pfelgeheim oder daheim gepflegt werden soll.
Wer in einen Zustand gerät rechtlich nicht selbst für sich entscheiden zu können ist darauf angewiesen dass dies ein anderer tut. Der andere darf das aber nicht - ohne Vollmacht. Wenn es in einem solchen Fall keinen Bevollmächtigten gibt muss ein Richter einen Betreuer bestellen. Das kann ein Familienangehöriger sein, oder aber auch ein fremder Berufsbetreuer.
Wer rechtzeitig eine Vorsorgevollmacht fertigt bestimmt selbst was im Fall der Fälle mit ihm geschieht. Sonst tun es andere. Ob dies dann immer im Sinne des Betroffenen ist kann bezweifelt werden. Wie soll eine dem Betroffenen nicht nahestehende Person wissen, wie der Betroffene mutmaßlich entschieden hätte, wenn er dazu noch in der Lage gewesen wäre?
Die Vorsorgevollmacht von der Ladentheke ist nicht empfehlenswert. Zwar ist gesetzlich eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Ein Formular ist aber nicht auf die individuellen persönlichen Verhältnisse zugeschnitten. Auch wird die selbst gefertigte Vorsorgevollmacht in der Praxis oft nicht anerkannt. Wie soll der Arzt im Krankenhaus prüfen, ob die Unterschrift tatsächlich von dem Betroffenen stammt, der zum Beispiel lebensverlängernde Maßnahmen in aussichtslosen Fällen ablehnt?
Hier kann der Rechtsanwalt weiterhelfen die Vorsorgevollmacht individuell anzupassen, sie so zu erstellen, dass der Rechtsverkehr sie anerkennt und sie so zu lagern, dass sie im Ernstfall auch auf jeden Fall gefunden wird.