Das Bundessozialgericht in Kassel hat in letzter Instanz entschieden, dass die Verhängung der Sperrzeit für das Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings hat das Bundessozialgericht auch darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise eine Sperrzeit nicht verhängt werden darf, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten, dass zur selbst verursachten Beendigung seines Arbeitsverhältnisses führte, einen "wichtigen Grund" hatte.
Ein "wichtiger Grund" könnte im konkreten Fall zum Beispiel sein, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung mit dem Arbeitgeber beabsichtigt hatte natlos nach Ende der Altersteilzeit Altersrente zu beziehen und deshalb prognostisch zunächst von einem sicheren Ausscheiden aus dem Arbeitsleben auszugehen war.
Ein "wichtiger Grund" könnte auch darin gelegen haben, dass der Arbeitnehmer durch die Vereinbarung der Altersteilzeit mit dem Arbeitgeber einer rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber zuvor gekommen war.
Weil der Sachverhalt nicht hinreichend bekannt war, ob im konkreten Fall eine solche Ausnahme vorgelegen hat, oder nicht, ist die Sache zur Entscheidung über etwaige Ausnahmegründe an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden.
- Bundessozialgericht vom 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R -
Hintergrundwissen:
Wer seinen Arbeitsplatz selbstverschuldet verliert soll die Gemeinschaft der Beitragszahler nicht auf Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen können. Wer seinen Arbeitsplatz zum Beispiel selbst kündigt oder als Berufskraftfahrer wegen Alkohol am Steuer seinen Führerschein verliert und daraufhin seinen Arbeitsplatz verliert bekommt kein Arbeitslosengeld sondern zunächst eine Sperrfrist von derzeit bis zu 12 Wochen.
Aber auch wer "ohne Not" sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes Arbeitsverhältnis umwandelt verzichtet auf Rechte, nämlich auf seine Rechte aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Mit der Befristungsabrede endet das Arbeitsverhältnis zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Das soll grundsätzlich nicht durch die Gemeinschaft der Beitragszahler ausgegelichen werden. Auch in einem solchen Fall droht eine Sperrfrist.
Arbeitnehmer können mit ihrem Arbeitgeber wie im vorliegenden Fall Altersteilzeit in Rahmen des sogenannten "Blockmodells" vereinbart, das in der Praxis am häufigsten angewendet wird. Hier arbeitet der Arbeitnehmer die Hälfte des vereinbarten Arbeitsteilzeit-Zeitraumes in Vollzeit, sogenannter "Arbeitsblock" oder "Arbeitsphase" und in der andere Hälfte wird er freigestellt, sogenannter "Freizeitblock" oder "Ruhephase".
Ferner ist Inhalt einer Altersteilzeitvereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Freizeitblocks ohne Kündigung endet. Es wird also unter Mitwirkung des Arbeitnehmers ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart.
Hakelig könnte im vorliegenden Fall auch bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes die Meldepflicht des Arbeitnehmers spätestens drei Monate vor Ende des (befristeten) Arbeitsverhältnisses werden, die nach § 38 Absatz 1 Sozialgesetzbuch III besteht. Die Versäumung dieser Meldepflicht kann auch wieder zur Verhängung einer Sperrfrist führen.