Es war ein Schaden von 1900 Euro entstanden. Das Amtsgericht Herford (29.03 2006 - 3 Cs 13 Js 1891/05-173/06) verurteile den Schädiger wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte die Entscheidung, (12.09.2006 – 3 Ss 297/06).
Die Instanzgerichte folgten dabei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGHSt). Der BGH hatte 1978 enschieden, dass auch der Unfallbeteiligte, der sich in Unkenntnis des Unfalls vom Unfallort entfernt, aber noch innerhalb eines zeitlichen und räumlichen Zusammenhanges von dem Unfall Kenntnis erlangt, die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen hat, (30.08.1978 - 4 StR 682/77).
Das sieht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verbindlich anders. Nach dem Wortlaut des § 142 Strafgesetzbuch (StGB) muss nur derjenige unverzüglich nachträglich seine Personalien angeben, der sich zunächst berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hatte. Der BGH hatte die Strafbarkeit auch auf die Fälle ausgedehnt, dass ein Unfallbeteiligter sich zunächst ohne Absicht vom Unfallort entfernt hatte und sodann zeitnah auf den Unfall aufmerksam gemacht wurde ohne seine Personalien anzugeben.
Das sei eine unzulässige Ausdehnung der Strafbarkeit über den Wortlaut der Vorschrift des § 142 StGB hinaus. Analogien sind im Strafrecht zu Lasten des Beschuldigten unzulässig, weil eine Tat nur bestraft werden darf, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war bevor die Tat begangen wurde, Art. 103 Absatz 2 Grundgesetz (GG). Daher müsse sich eine Bestrafung so konkret wie möglich am Wortlaut des Gesetzes orientieren, weil die Strafbarkeit für jeden Betroffenen vorhersehbar sein müsse.
Wer einen Unfall verursacht, ohne dies zu bemerken und danach weiterfährt, ohne später seine Personalien anzugeben, darf daher nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden.
- BVerfG vom 19.03.2007, 2 BvR 2273/06 -