Im Folgenden machte die Autofahrerin ihren Pkw-Schaden bei der eigenen Kasko-Versicherung geltend. An der Leitplanke war ein Schaden von ca. 500,00 Euro entstanden. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB wurde gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153 a Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass die Kasko-Versicherung der Klägerin ausnahmsweise den Schaden am eigene Auto ersetzen müsse und sich nicht darauf berufen könne, dass sie wegen des unerlaubten Entfernens der Klägerin vom Unfallort leistungsfrei geworden sei.
Bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort liegt grundsätzlich eine Verletzung der Aufklärungspflicht und damit eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers vor, die zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt.
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist das aber dann nicht der Fall, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet ist, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
Die Feststellungen an der Unfallstelle seien weitestgehend durch die Polizei auch ohne Mitwirkung der Klägerin getroffen gewesen. Diese sei auch nicht etwa betrunken gewesen.
Das Verschulden der Klägerin (in Bezug auf die Fahrerflucht) war nicht gross. Der Fremdschaden an der Leitplanke war gering. Die Klägerin hatte zunächst etwa 15 Minuten an der Unfallstelle gewartet und den Unfall am nächsten Tag bei der Polizei gemeldet.
Die Rechtsprechung verneint ein erhebliches Verschulden, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist und der Versicherungsnehmer zwar verspätet, aber noch aus eigenem Antrieb seiner Aufklärungsobliegenheit nachgekommt (OLG Karlsruhe, 01.10.1992 - 12 U 90/92 -). So war es vorliegend.
- OLG Frankfurt vom 31.05.2006, 3 U 27/06 -