Dabei ist zu beachten, dass erst bei einer Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 Prozent ein "Mangel" vorliegt, der den Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Das Amtsgericht und das Landgericht in Köln haben mieterfreundlich entschieden und wie die Mieterin gemeint, dass die Aussenfläche nur mit maximal 1/4 der Größe in die Mietberechnung einbezogen werden dürfe.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof in Zivilsachen (BGH in Karlsruhe) in letzter Instanz vermieterfreundlich. Bei Mietverträgen, die bis zum 31.12.2003 vereinbart worden sind sei das alte Recht anwendbar, wonach für die Hälfte der Aussenfläche Wohnraummiete verlangt werden dürfe. Erst ab dem 01.01.2004 dürfe in Mietverträgen nur noch für maximal 1/4 der Aussenfläche Wohnraummiete verlangt werden.
Wie immer im Recht gibt es aber Ausnahmen von diesem Grundsatz, um dem Einzelfall oder dem Willen der Parteien gerecht werden zu können. Wenn die Parteien: - dem Begriff "Wohnfläche" im Einzelfall einen andere Bedeutung beigemessen haben, - einen anderen Berechnungsmodus vereinbart haben, - wenn ein anderer Berechnungsmodus ortsüblich ist, oder - wenn ein anderer Berechnungsmodus nach Art der Wohnung näher liegt.
-
BGHZ, vom 22.4.2009 - VIII ZR 86/08 -