Arbeitsrecht: 5,00 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Freitag, 16. Oktober 2009

Arbeitsrecht: 5,00 Euro Stundenlohn ist sittenwidrig

Geschrieben von Thomas Kloeters in Lohnforderung um 08:21








Die Packhilfe in einem Supermarkt war als geringfügig Beschäftige (400,00 - Euro Job) mit einem Stundenlohn von 5,00 Euro beschäftigt worden. Als sie die Sittenwidrigkeit des zu geringen Stundenlohns gegenüber dem Arbeigeber geltend machte wurde sie gekündigt. Nachdem das Arbeitsverhältnis in einem Vorprozess vergleichsweise beendet wurde verlangte die Packhilfe den Differenzbetrag der gezahlten 5,00 Euro zu den tarifvertraglich festgesetzten (bis zu) 9,70 Euro.

Das Arbeitsgericht (ArbG) entschied, dass ein Stundenlohn, der den tarifvertraglich festgesetzten Lohn mehr als 1/3 unterschreitet sittenwidrig ist mit der Folge, dass der tarifvertraglich festgesetzte Lohn und nicht der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn von dem Arbeitsgeber zu zahlen ist. Es verurteile den Arbeitgeber zur Nachtzahlung.

Auf die Berufung des Arbeitgebers bestätigte das Landesarbeitsgericht (LAG) das Urteil des Arbeitsgerichts und liess wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.


I. Instanz:
Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 12.12.2007; 6 Ca 6337/07

II. Instanz:
- Landesarbeitsgericht Bremen, vom 17.06.2008; 1 Sa 29/08 -

III. Instanz:
(Die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt ist zugelassen worden).
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