Eine 28-jährige Arbeitnehmerin aus Düsseldorf, die seit ihrem 18. Lebensjahr bei einer Essener Firma gearbeitet hat, ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt worden, weil ihr nach dem Gesetz nur eine Beschäftigungszeit von 3 Jahren angerechnet wurde, nämlich nur die von ihrem 25. Lebensjahr bis zu ihrem 28. Lebensjahr. Tatsächlich aber war sie 10 Jahre bei der Firma beschäftigt und hätte soweit man diese Beschäftigungzeit zugrunde legt nur mit einer Frist von 4 Monaten gekündigt werden können.
Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat nun entschieden, dass das deutsche Arbeitsrecht in diesem Punkt Europäischem Recht widerspreche, welches eine Diskriminierung wegen Alters verbietet. Es handelt sich hierbei um die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Wenn das deutsche Recht Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr nicht berücksichtige, liege eine Diskriminierung wegen des Alters vor.
Der deutsche Gesetzgeber hatte die Schlechterstellung Jugendlicher damit begründet, dass diesen eine grössere persönliche und berufliche Mobilität zugemutet werden könne. Dieser Begründung widersprach der EuGH unter Hinweis auf die hohe Jugendarbeitslosigkeit. Hier erschwerten kurze Kündigungsfristen die Suche nach einer neuen Beschäftigung.
Der EuGH wies die deutschen Gerichte an, die für unrechtmässig befundene Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Ab sofort kann sich jedermann in einem Rechtsstreit auf das EuGH-Urteil berufen, egal ob das BGB nun in diesem Punkt geändert wird, oder nicht.
- EuGH (Grosse Kammer) vom 19.01.2010, C‑555/07 -