Auch Falschparken kann Punkte in Flensburg verursachen!

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Freitag, 8. Oktober 2010

Auch Falschparken kann Punkte in Flensburg verursachen!

Geschrieben von Thomas Kloeters in Verkehrsrecht um 00:01







Ein Kraftfahrer hatte im Flensburger Verkehrszentralregister den Punktestand von 18 Punkten erreicht. Daraufhin musste ihm die für ihn zuständige Führerscheinbehörde ohne Ermessen die Fahrerlaubnis entziehen, da er sich unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hatte.

Die Fahrerlaubnis kann erst nach Ablauf von 6 Monaten wiedererteilt werden, wobei in der Regel zuvor eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU - Volksmund: "Idiotentest") mit positivem Ergebnis stattgefunden haben muss.

Gegen diese Entziehung der Fahrerlaubnis, eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Maßnahme, erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich zugleich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht. Er trug vor, die Punkteberechnung sei fehlerhaft, da das mehrfache Parken ohne gültigen Parkschein nicht die Eintragung von Punkten nach sich ziehen könne. Dem folgte das Verwaltungsgericht nicht. Die Eintragung einer Ordnungswidrigkeit in das Register stehe immer dann mit der Gesetzeslage in Einklang, wenn wegen der Ordnungswidrigkeit, wie im Falle des Antragstellers, eine Geldbuße von mindestens 40 Euro festgesetzt worden sei.

- Verwaltungsgericht Neustadt, BS vom 13. Juli 2010 – 3 L 664/10.NW -


Anmerkung:
Die Entscheidung ist überraschend, aber zutreffend. Auch für einfaches falsche Parken können Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen werden. Grundsätzlich sieht der Bussgeldkatalog zwar für falsches Halten oder Parken Bussgelder bis zu 35,00 Euro ohne Punkteeitrag im Flensburger Verkehrszentralregister vor. Ausgenommen sind hier aber Fälle, in denen Rettungsfahrzeuge im Einsatz behindert werden. Dann sind je nach Fall Regelgeldbussen zwischen 40,00 bis 50,00 Euro vorgesehen und ein Punkt im Flensburger Zentralregister. Ausserdem gibt es eine Vorschrift *) die besagt, dass wenn der Bussgelkatalog keine höhere Bepunktung vorsieht jedenfalls ab einem Bussgeld in Höhe von 40,00 Euro die Eintragung eines Punktes fällig wird. So kann es vorkommen, dass die Bussgeldstelle wegen Voreintragungen im Flensburger Verkehrszentralregister das Bussgeld angemessen erhöht. Erreicht dann das verhängte Bussgeld nach Erhöhung der Geldbusse 40,00 Euro, so ist mindestens ein Punkt fällig, auch wenn für den Grundtatbestand wie zum Beispiel falsches Halten oder Parken (ohne Behinderung eines Rettungsfahrzeuges) eigentlich keine Punkte vorgesehen sind. Verhängt also die Bussgeldbehörde für falsches Halten oder Parken ein Bussgeld in Höhe von mindestens 40,00 Euro ist damit gleichzeitig immer ein Punkteeintrag im Flensburger Verkehrszentralregister verbunden. Damit kann ganz normales falsches Halten oder Parken, zum Beispiel nach Ablauf der Parkuhr, auch ohne Behinderung eines Rettungsfahrzeuges zu einem Punkteeintrag im Flensburger Verkehrszentralregister führen.

*) Ziffer 7 Anlage 13 zu § 40 FeV i.V.m. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Ziffer 7 Anlage 13 zu § 40 FeV bestimmt, dass alle übrigen im Verkehrszentralregister erfassten Entscheidungen, (die nicht einzeln aufgezählt sind), mit 1 Punkt zu bewerten sind. § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG bestimmt, dass Daten im Verkehrszentralregister über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit (nur dann) gespeichert werden, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbusse von mindestens 40 Euro festgesetzt ist.
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