Unter anderem argumentierten die Kläger, dass ein internetfähiger PC, ein internetfägies Laptop oder ein internetfähiges Notebook heute für die Berufsausbildung und für die Berufsausübung unerlässlich sei. Unter anderem sei es gesetzlich vorgeschrieben, dass die Steuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt werden müsse. Auf einen internetfähigen PC könne nicht verzichtet werden, nur weil man keine Rundfunkgebühren bezahlen wolle.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig war anderer Meinung. Wer Geräte zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk bereithalte müsse Rundfunkgebühren bezahlen. Auf die tatsächliche Benutzung des Empfangsgerätes zum TV- oder Rundfunkempfang komme es nicht an. Alleine entscheidend sei, dass das Empfangsgerät technisch dazu in der Lage sei Rundfunk und Fernsehen empfangen zu können.
Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, weil die ungleichen Sachverhalte monofunktionales Rundfunksempfangsgerät und mulitifunktionaler internetfähiger PC gleich behandelt würden. Es käme im Hinblick auf die Rundfunkgebühren auf die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunk an.
Problematisch sieht das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage, ob alle Gebührenpflichtigen durch das Gebührengesetz nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet würden. Wenn nur einige wenige Internetnutzer zu den Rundfunkgebühren herangezogen werden könnten und sich die Mehrheit ihrer Gebührenpflicht entziehen könnte läge darin eine Ungleichbehandlung die nicht zulässig sei. Dies müsse der Gesetzgeber beobachten.
- BVerwG vom 27.10.2010, 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09 -
Anmerkung:
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich falsch. Das Gericht verkennt die Bedeutung und Funktion des Internets. Zum einen ist es den Rundfunkanstalten überlassen Angebote ins Internet zu stellen, oder eben auch nicht. Zum anderen ist es den Rundfunkanstalten überlassen, ob sie Angebote, die sie ins Internet stellen kostenlos oder gegen Gebühren zur Verfügung stellen wollen. Zum Beispiel könnte eine Zugangskontrolle zu den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Angeboten in der Form vorgesehen werden, dass eine kostenpflichtige Teilnehmernummer eingegeben werden muss, bevor man das Angebot über das Internet empfangen kann.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die nachvollziehbare und zutreffende Rechtsprechung zu den monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten einfach auf Internetempfangsgeräte übertragen. Das ist unrichtig und im Ergebnis absurd. Das Gericht verkennt nicht nur, dass die Rundfunkanstalten nicht gezwungen sind ihr Angebot (kostenlos) in das Internet einzuspeisen. Es verkennt auch, dass ein internetfähiger PC weit überwiegend zu völlig anderen Zwecken genutzt wird, als zum Empfang von Radio und Fernsehen und es verkennt insbesondere das der Inhaber eines internetfähigen PC keine Möglichkeit hat das Angebot der öffentlichen Rundfunkanstalten zu verhindern, wenn er das Rundfunkangebot im Internet weder nutzen noch bezahlen möchte.
Ferner überzeugt die Meinung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Gleichheitsatz sei nicht verletzt. Der Gleichheitsatz verbietet ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wären aber Äpfel und Birnen deshalb gleich zu behandeln, weil es sich immer um Obst handelt. Es darf bezweifelt werden, dass diese Auslegung des Gleichheitsatzes einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand hält.
Hinweis: Internetfähige PC`s sind heutzutage für Ausbildung und Beruf unerlässlich. Breite gesellschaftliche Kreise meinen daher, dass auch Menschen mit geringem Einkommen Zugang zu einem internetfähigen PC haben müssen. Dies wiederum verursacht unter Umständen Probleme, weil nun nicht nur die Anschaffungskosten und die laufenden Internetkosten, sondern auch noch Rundfunkgebühren fällig werden. Vergleiche zu diesem Problemkreis:
Keinen PC für Hartz IV Empfänger.