Nach einer weiteren Untersuchung im Krankenhaus befand sich die Schwangerschaft in der 14. Woche und ein Abbruch nach der sogenannten Beratungslösung war nicht mehr möglich. Auch darüber informierte die Ärztin die Eltern der minderjährigen Patientin nicht. Kontrolluntersuchungen fanden nicht statt. Erst im neunten Monat suchten Patientin und Mutter die Ärztin wieder auf. Kurz darauf kam das Kind zu Welt.
Nun verklagte die Tochter ihre Gynäkologin auf Schmerzensgeld, Schadenersatz und Unterhalt. Die Ärztin sei dazu verpflichtet gewesen die Eltern zu informieren, die dann ihre Tochter bei der Schwagerschaft hätten unterstützen können. Ein Abbruch sei wegen des jugendlichen Alter und der sozialen Unreife im Rahmen der medizinisch-sozialen Indikation möglich gewesen.
Das Landgericht wies die Klage der Patientin ab. Die Ärztin sei an die Schweigepflicht gebunden gewesen. Dies gelte auch bei minderjährigen Patienten, wenn sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit besässen eine solche Entscheidung selbst treffen zu können. Anhaltspunkte für die medizinisch-soziale Indikation habe es nicht gegeben, weil kein besonderes Risiko für die werdende Mutter bei Fortsetzung der Schwangerschaft erkennbar gewesen sei.
- Landgericht Köln Urteil vom 17.09.2008 - 25 O 35/08 -