Die Nachbarin hatte versucht ihre Freundin telefonisch zu erreichen und lediglich eine Stöhnen vernommen. Als die Nachbarin zum zweiten Mal anrief erfolgte nur noch ein Freizeichen. Daraufhin benachrichtigte die Nachbarin die Feuerwehr, welche darauf hinwies, dass nun die Türe aufgebochen werden müsse. Die Nachbarin ging weiterhin von einer Notsituation aus, die wie sich später herausstellete gar nicht vorgelegen hatte. Die Wohnung war leer, als sie von der Feuerwehr geöffnet wurde. Der Schaden an der Wohnungstüre betrug 1000,00 Euro.
Das Landgericht Berlin hob das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Klage des Wohnungseigentümers ab. Die beklagte Nachbarin habe die Feuerwehr nicht grob fahrlässig falsch informiert. Die Nachbarin sei vielmehr von einer Notlage ihrer Freundin ausgegangen. Die Feuerwehr werde nach der Alamierung öffentlich-rechtlich tätig und habe selbst eine Einschätzung der Lage vorzunehmen. Das Handeln der Feuerwehr sei der beklagten Nachbarin nicht zuzurechnen. Die Allgemeinheit müsse davor geschützt werden, dass Zeugen nicht aus Angst davor später in Regress genommen zu werden den Notruf unterlassen.
- AG Spandau 8 C 301/10 -
- LG Berlin Urteil vom 26.01.2011 - 49 S 106/10 -