Dies stellte das Landgericht München I fest. Die Ehefrau hatte ihrem Ehemann und Kläger heimlich das Psychopharmacum Diazepam verabreicht und eine psychatrische Begutachtung veranlasst. Ergebnis war ein fachpsychatrisches Attest auf Unterbringung in einer Nervenheilanstalt, weil der Kläger selbst- und fremdgefährdend sei. Das Attest leitete der Arzt nicht dem Kläger selbst und auch nicht der nach dem bayrischen Unterbrinungsgesetz zuständige Behörde zu, sondern alleine der Ehefrau des Klägers. Der Kläger konnte per Zufall das Attest einsehen und floh in die Schweiz.
Der Kläger gab sein Teppichgeschäft in München auf und verklagte nicht seine Ehefrau, sondern Arzt und Klinik. Das Attest sei mangels ausreichender Untersuchung falsch gewesen und habe durch die Behauptung von Geisteskrankheit seinen Ruf als Geschäftsmann und damit seine Existenz vernichtet.
Die Existenzvernichtung war dem Arzt nach Feststellung des Landgerichtes nicht zurechenbar, weil erst durch die Räumung und Flucht in die Schweiz, also durch ein Verhalten des Klägers selbst entsprechende Informationen in die Geschäftswelt durchgesickert seien. Der Kläger habe Rechtsschutz gegen die drohende Unterbringung suchen müssen. Nach dem Unterbringungsgesetz sei die richterliche Überprüfung und Anordnung ohnehin vorgesehen.
Die ärztliche Schweigepflicht aber gelte auch gegenüber dem engsten Familienkreis und auch gegenüber der Ehefrau des Klägers. Ohne Einwilligung des Klägers hätte der Arzt die Diagnose nicht an die Familie weitergeben dürfen. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Dioagnose nun richtig oder falsch gewesen sei. Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000,00 Euro für die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht für angemessen.
- Landgericht München I vom 21.08.2008 - 9 O 22406/97 -