Alte Fahrerlaubnis Klasse 3: Keine Besitzstandswahrung CE 79 nach freiwilliger Rückgabe oder Entzug

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Samstag, 3. September 2011

Alte Fahrerlaubnis Klasse 3: Keine Besitzstandswahrung CE 79 nach freiwilliger Rückgabe oder Entzug

Geschrieben von Thomas Kloeters in Führerscheinrecht um 00:13









Nach einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 oder einer Entziehung der Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 entfällt deren Bestandsschutz. Bei Neuerteilung von Fahrerlaubnissen ist grundsätzlich eine theoretische und eine praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Dieser Grundsatz wird nur durchbrochen, wenn der Gesetzgeber dies in Form einer Vergünstigung ausdrücklich geregelt hat. Dies ist hinsichtlich des Berechtigungsmerkmals CE 79 nicht der Fall. Daher ist bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 das Berechtigungsmerkmal CE 79 in diesen Fällen nicht zu erteilen.

- Bundesverwaltungsgericht vom 24.09.2002 - 3 C 18.2 -



Hinweis:

Wer die Fahrerlaubnis der alten Klasse 3 bis zum 31.12.1998 erworben hat erhält zunächst bei der Umschreibung die neuen Fahrerlaubnisse der Klassen B, BE, CI, C1E, M und L, (vergleiche Verwaltungsgericht Hamburg vom 16.12.2009 - 15 K 1517/09). Dieser Umfang der Berechtigung ergibt sich aus Anlage 3 zu § 6 Abs. 7 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Allerdings schliesst das gegenüber der alten Klasse 3 das Führen gewisser Züge aus.

Aber der Inhaber der alten Klasse 3 hat grundsätzlich Bestandsschutz. Die neue Fahrerlaubnis kann auf Antrag um das Berechtigungsmerkmal CE 79 ergänzt werden. CE 79 ist keine eigenständige "Fahrerlaubnisklasse". CE 79 ist deshalb auch nicht in der abschliessenden Aufzählung der neuen Fahrerlaubnisklassen in § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV genannt.

Die alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 berechtigte auch zum Führen von Zügen bestehend aus einem Zugfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen und einem einachsigen Anhänger. Bei Überschreitung einer zulässigen Gesamtmasse (Gesamtmasse = Gewicht von Zugfahrzeug + Hänger) von 12.000 kg (12 Tonnen) fällt diese Fahrzeugkombination in die neue Klasse CE. Diese entspricht der alten Klasse 2.

Mit der alten Klasse 2 durften Zugfahrzeuge bis 7,5 Tonnen mit einem Hänger mit Doppelachse deren Achsabstände kleiner als 1 Meter sind geführt werden. Fahrerlaubnisrechtlich gilt eine solche Doppelachse als eine Achse. Die Doppelachslast darf hier maximal 11 Tonnen betragen, § 34 Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO. Somit errechnet sich ein zulässige Gesamtmasse der Kombination Zugfahrzeug und Hänger von 18,5 Tonnen, welches mit der alten Fahrerlaubnisklasse 3 geführt werden durfte.

Der Bestandsschutz bezieht sich (nur) auf den Umfang, den die alte Klasse 3 inne hatte. Die neue Klasse CE kann bei der Umschreibung der alten Klasse 3 also nicht vollständig erteilt werden, weil die neue Klasse CE (alte Klasse 2) über den Umfang der alten Klasse 3 hinaus geht.

Aus diesem Grund wird bei der Umschreibung die neue Fahrerlaubnis nur in dem Umfang erteilt, den die alte Klasse 3 inne hatte. Gemäss der Bundesratsdruck- sache (BR-Drucks. 443/98, S. 247 f.) wird daher auf dem neuen Scheckkarten- führerschein nicht die Klasse CE erteilt, sondern das Berechtigungsmerkmal CE 79 angebracht. Bei dem Berechtigungsmerkmal CE (79) handelt es sich also nicht um eine eigenständige Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Eintragungskonstruktion mit der Bedeutung: "Berechtigung für die neue Klasse CE aber mit der Einschränkung durch die Schlüsselzahl 79".

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