Abmahnabzocke, Gegenwind vom LG München I

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Recht§anwalt Thomas Kloeters

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Freitag, 13. Dezember 2013

Abmahnabzocke, Gegenwind vom LG München I

Geschrieben von Thomas Kloeters in Urheberrecht um 00:02







Das Landgericht München I hat am 29.05.2013 entschieden, dass der dem dortigen Rechtsstreit konkret zugrunde liegende Pornofilm nicht dem Deutschen Urheberrecht unterliegt.

Voraussetzung hierfür sei eine “persönliche geistige Schöpfung”. Dem Vortrag des Antraggegners, dass es sich beim besagten 19 minütigen Pornofilm um “lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise” handele habe die Antragstellerin nicht widersprochen.

Verfahrensbevollmächtigte für die abmahnende Seite waren die auf Abmahnungen spezialisierten Rechtsanwälte Urmann + Collegen aus Regensburg.

LG München I, (Beschluss v. 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12)
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