Dienstag, 5. April 2011
Bei HIV-Infektion soll ärztliche Offenbarungspflicht bestehen

Der Hausarzt betreute zwei in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Erwachsene und deren beiden minderjährige Kinder. Als bei dem Mann eine HIV-Infektion festgestellt wurde untersagte der Patient seinem Arzt jegliche Offenbarung gegenüber seiner Lebensgefährtin.
Erst nach dem Tode des Patienten unterrichtete der Arzt seine Patientin hierüber. Bei der Lebensgefährtin wurde ebenfalls eine HIV-Infektion festgestellt. Die Patientin verklagte den Arzt daraufhin auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro und Feststellung der Ersatzflicht für alle zukünftigen Schäden die der Klägerin durch ihre HIV-Infektion entstehen werden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin abgewiesen, weil der Nachweis, dass sie eine frühzeitige Information durch den Arzt von der HIV-Infektion ihres Lebensgefährten die eigenen Infektion verhindert hätte. Die zivilrechtliche Schadensersatzklage der Klägerin gegen den Arzt blieb also ohne Erfolg. Gleichwohl nahm das Oberlandesgericht aus zivilrechtlicher Sicht Stellung zu den ärztlichen Pflichten in Zusammenhang mit einem HIV-infizierten Patienten, zumindest im Hinblick auf Mitpatienten des selben Arztes.
Das Oberlandesgericht hielt den Arzt nicht nur berechtigt seine ärztliche Schweigepflicht, deren Verletzung mit Strafe gemäss § 203 Strafgesetzbruch bedroht ist zu durchbrechen, sondern sogar für verpflichtet. Dies ergebe die Güterabwägung im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes gemäss § 34 Strafgesetzbuch. Der Arzt habe eine Abwägung zu treffen. Auf der einen Seite stehe der Schutz des HIV-infizierten Patienten, dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und dessen Intimsphäre. Auf der anderen Seite die Verpflichtung des Arztes seine Patienten vor Schäden an Leben, Gesundheit und Ansteckung zu schützen. Die Lebensgefährtin des HIV-Patienten sei auch Patientin des Arztes gewesen. Der Arzt sei in seiner Güterabwägung zu einem falschen Ergebnis gekommen. Der Schutz der Patientin hätte eindeutig Vorrag vor den Rechten des HIV-Patienten gehabt. Damit habe der Arzt seine ärztlichen Pflichten gegenüber der Patientin rechtswidrig und schuldhaft verletzt.
Auch die Beteuerung des HIV-Patienten Kondome zu benutzen hätten den Arzt nicht von der Zuverlässigkeit des HIV-infizierten Patienten überzeugen dürfen, weil er auf der anderen Seite seinem Arzt ausdrücklich untersagt habe seine Lebensgefährtin zu unterrichten. Daher habe der Arzt grösste Bedenken an der Zuverlässigkeit und den Beteuerungen des HIV-Patienten haben müssen.
- OLG Frankfurt am Main vom 05.10.1999 - 8 U 67/99 -
Anmerkung:
In der Literatur wird kritisiert, dass das Oberlandesgericht zu der Frage, ob der Arzt im vorliegenden Falle berechtigt oder verpflichtet gewesen ist seine Schweigepflicht zu brechen, überhaupt Stellung genommen hat. Dies sei unnötig gewesen, weil die Entscheidung über diese Frage das Urteil nicht trägt. Die Berufung war schon aus einem anderen Grund zurückzuweisen. Auf dem Rücken des Arztes würde vorliegend ein Streit ausgetragen, vor dessen Entscheidung sich der Gesetzgeber gedrückt habe, beziehungsweise in der der Gesetzgeber eindeutig die gegenteilige Position des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. eingenommen habe.
Ärztliche Schweigepflicht eine Rechtspflicht
Grundsätzlich ist die ärztliche Schweigepflicht eine der höchsten Standes- und Rechtspflichten. Ein Verstoss ist eine Straftat. Geschützes Rechtsgut ist nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten auf Verschwiegenheit, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit von bestimmten Berufsgruppen. Ferner wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient geschützt.
Gesetzliche Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht
Es gibt gesetzlich geregelte Ausnahmen, welche die Schweigepflicht des Arztes durchbrechen. Wer von dem bevorstehen bestimmter im Gesetz aufgezählter schwerster Straftaten wie Mord und Totschlag erfährt muss dies anzeigen. Hier ist der Arzt verpflichtet seine Schweigepflicht zu brechen. Oder gesetzlich geregelte Anzeigepflichten, früher nach dem Budesseuchengesetz oder dem Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, heute zusammengefasst im Infektionsschutzgesetz. Dort sind Meldepflichten mit oder ohne Namensnennung abschliessend aufgeführt. Auch hier endet die Schweigepflicht des Arztes gesetzlich bestimmt.
Gewillkürte Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht
Ausserdem ist der Arzt nicht zur Einhaltung seiner Schweigepflicht verpflichtet, wenn der Patient ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbindet. Die Entbindung kann auch stillschweigend erfolgen. Schliesslich kann die Entbindung mutmasslich erfolgen, wenn die Mitteilung im Interesse des Patienten vorgenommen wird, seine Einwilligung zu vermuten ist, diese aber nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
Rechtfertigender Notstand als Ausnahme von der ärztlichen Schweigepflicht
Schliesslich gibt der "Gummiparagraph" 34 des Strafgesetzbuches (Rechtfertigender Notstand) dem Arzt die Möglichkeit von seiner Schweigepflicht eine Ausnahme zu machen. Bisher wurde aus dieser Vorschrift des § 34 StGB immer nur ein Recht zur Offenbarung hergeleitet, nicht aber eine Pflicht zur Offenbarung. Erforderlich ist nämlich eine schwierige Abwägung im Einzefall, ob das andere geschützte Rechtsgut bei pflichtgemässer, gewissenhafter Abwägung die Schweigepflicht überragt, oder nicht. Fehler in der Abwägung hat alleine der Arzt zu tragen.
Nun hat der Gesetzgeber selbst die Entscheidung getroffen, dass HIV-Patienten gerade nicht namentlich erfasst werden. Gemäss § 7 Absatz 3 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz sind HIV-Infektionen vom behandelnden Arzt lediglich in anonymisierter Form zu melden. Sinn und Zweck war es die Volksgesundheit zu schützen und eine Stigmatisierung von HIV-Patienten zu vermeiden. Wer von namentlicher Erfassung und Stigmatisierung bedroht ist wird es nämlich vermeiden die HIV-Diagnose stellen zu lassen. Dies fördert die Verbreitung von HIV und verhindert die Aufklärung.
Taktisches Verhalten aus Sicht des Patienten
Ferner würde die berechtigte Befürchtung der Patienten der Arzt breche seine Schweigepflicht in bestimmten Fällen zu einem unerträglichen Vertrauensverlust in die Integrität des Arztes führen. Mittelfristig würde Patienten ihrem Arzt nicht alles erzählen und bestimmte Untersuchungen nicht mehr zulassen.
Taktisches Verhalten aus Sicht des Arztes
Für den Arzt stellt sich nun die Frage, wie er sich im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. für sich selbst optimal verhält.
Variante 1 (Fall des Landgerichts München I): der Arzt bricht seine Schweigepflicht nach fehlerhafter Abwägung unzulässig
Wenn er seine Schweigepflicht verletzt kann er strafrechtlich in Anspruch genommen argumentieren sein Abwägungsfehler im Rahmen des § 34 StGB lasse den Vorsatz und damit die Strafbarkeit entfallen, wenn der Strafrichter der Ansicht ist, der Arzt hätte seine Schweigepflicht nicht verletzen dürfen. Fahrlässige Schweigepflichtsverletzung ist nicht strafbar.
Fahrlässige Schweigepflichtsverletzung kann aber eine zivilrechtliche Haftung des Arztes gegenüber dem verletzten Patienten herbeiführen. Nach einer (nicht strafbaren) fahrlässigen Schweigepflichtsverletzung haftet der Arzt gegenüber dem HIV-Patienten zivilrechtlich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wie in dem Fall der unzulässig offenbarten "Störung der Geistestätigkeit" gegenüber der Ehefrau des Patienten, entschieden vom Landgericht München I.
Eine zivilrechtliche Inanspruchnahme durch den Dritten, die Ehefrau des Patienten droht nun nicht. Die war ja durch den Schweigepflichtsbruch des Arztes informiert.
Variante 2 (Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.): der Arzt bricht seine Schweigepflicht nach fehlerhafter Abwägung nicht
Keine strafrechtliche Inanspruchnahme des Arztes. Keine zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Patienten selbst. Aber zivilrechtliche Haftung dem Dritten gegenüber dem er eine Rechtspflicht zur Mitteilung hatte und deshalb seine Schweigepflicht hätte brechen müssen.
Zwischenlösung
Aufgrund der für die Ärzte rechtlich unzumutbaren und unerträglichen Zwickmühlenkonstellation bleibt als Zwischenlösung nur die Flucht in die pragmatische Handhabung von Grenzfällen mit der sogenannten Dokumentationslösung bis Gesetzgeber und Rechtsprechung ihre Hausaufgaben gemacht haben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin abgewiesen, weil der Nachweis, dass sie eine frühzeitige Information durch den Arzt von der HIV-Infektion ihres Lebensgefährten die eigenen Infektion verhindert hätte. Die zivilrechtliche Schadensersatzklage der Klägerin gegen den Arzt blieb also ohne Erfolg. Gleichwohl nahm das Oberlandesgericht aus zivilrechtlicher Sicht Stellung zu den ärztlichen Pflichten in Zusammenhang mit einem HIV-infizierten Patienten, zumindest im Hinblick auf Mitpatienten des selben Arztes.
Das Oberlandesgericht hielt den Arzt nicht nur berechtigt seine ärztliche Schweigepflicht, deren Verletzung mit Strafe gemäss § 203 Strafgesetzbruch bedroht ist zu durchbrechen, sondern sogar für verpflichtet. Dies ergebe die Güterabwägung im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes gemäss § 34 Strafgesetzbuch. Der Arzt habe eine Abwägung zu treffen. Auf der einen Seite stehe der Schutz des HIV-infizierten Patienten, dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht und dessen Intimsphäre. Auf der anderen Seite die Verpflichtung des Arztes seine Patienten vor Schäden an Leben, Gesundheit und Ansteckung zu schützen. Die Lebensgefährtin des HIV-Patienten sei auch Patientin des Arztes gewesen. Der Arzt sei in seiner Güterabwägung zu einem falschen Ergebnis gekommen. Der Schutz der Patientin hätte eindeutig Vorrag vor den Rechten des HIV-Patienten gehabt. Damit habe der Arzt seine ärztlichen Pflichten gegenüber der Patientin rechtswidrig und schuldhaft verletzt.
Auch die Beteuerung des HIV-Patienten Kondome zu benutzen hätten den Arzt nicht von der Zuverlässigkeit des HIV-infizierten Patienten überzeugen dürfen, weil er auf der anderen Seite seinem Arzt ausdrücklich untersagt habe seine Lebensgefährtin zu unterrichten. Daher habe der Arzt grösste Bedenken an der Zuverlässigkeit und den Beteuerungen des HIV-Patienten haben müssen.
- OLG Frankfurt am Main vom 05.10.1999 - 8 U 67/99 -
Anmerkung:
In der Literatur wird kritisiert, dass das Oberlandesgericht zu der Frage, ob der Arzt im vorliegenden Falle berechtigt oder verpflichtet gewesen ist seine Schweigepflicht zu brechen, überhaupt Stellung genommen hat. Dies sei unnötig gewesen, weil die Entscheidung über diese Frage das Urteil nicht trägt. Die Berufung war schon aus einem anderen Grund zurückzuweisen. Auf dem Rücken des Arztes würde vorliegend ein Streit ausgetragen, vor dessen Entscheidung sich der Gesetzgeber gedrückt habe, beziehungsweise in der der Gesetzgeber eindeutig die gegenteilige Position des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. eingenommen habe.
Ärztliche Schweigepflicht eine Rechtspflicht
Grundsätzlich ist die ärztliche Schweigepflicht eine der höchsten Standes- und Rechtspflichten. Ein Verstoss ist eine Straftat. Geschützes Rechtsgut ist nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten auf Verschwiegenheit, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit von bestimmten Berufsgruppen. Ferner wird das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient geschützt.
Gesetzliche Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht
Es gibt gesetzlich geregelte Ausnahmen, welche die Schweigepflicht des Arztes durchbrechen. Wer von dem bevorstehen bestimmter im Gesetz aufgezählter schwerster Straftaten wie Mord und Totschlag erfährt muss dies anzeigen. Hier ist der Arzt verpflichtet seine Schweigepflicht zu brechen. Oder gesetzlich geregelte Anzeigepflichten, früher nach dem Budesseuchengesetz oder dem Gesetz zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, heute zusammengefasst im Infektionsschutzgesetz. Dort sind Meldepflichten mit oder ohne Namensnennung abschliessend aufgeführt. Auch hier endet die Schweigepflicht des Arztes gesetzlich bestimmt.
Gewillkürte Ausnahmen von der ärztlichen Schweigepflicht
Ausserdem ist der Arzt nicht zur Einhaltung seiner Schweigepflicht verpflichtet, wenn der Patient ihn ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbindet. Die Entbindung kann auch stillschweigend erfolgen. Schliesslich kann die Entbindung mutmasslich erfolgen, wenn die Mitteilung im Interesse des Patienten vorgenommen wird, seine Einwilligung zu vermuten ist, diese aber nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
Rechtfertigender Notstand als Ausnahme von der ärztlichen Schweigepflicht
Schliesslich gibt der "Gummiparagraph" 34 des Strafgesetzbuches (Rechtfertigender Notstand) dem Arzt die Möglichkeit von seiner Schweigepflicht eine Ausnahme zu machen. Bisher wurde aus dieser Vorschrift des § 34 StGB immer nur ein Recht zur Offenbarung hergeleitet, nicht aber eine Pflicht zur Offenbarung. Erforderlich ist nämlich eine schwierige Abwägung im Einzefall, ob das andere geschützte Rechtsgut bei pflichtgemässer, gewissenhafter Abwägung die Schweigepflicht überragt, oder nicht. Fehler in der Abwägung hat alleine der Arzt zu tragen.
Nun hat der Gesetzgeber selbst die Entscheidung getroffen, dass HIV-Patienten gerade nicht namentlich erfasst werden. Gemäss § 7 Absatz 3 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz sind HIV-Infektionen vom behandelnden Arzt lediglich in anonymisierter Form zu melden. Sinn und Zweck war es die Volksgesundheit zu schützen und eine Stigmatisierung von HIV-Patienten zu vermeiden. Wer von namentlicher Erfassung und Stigmatisierung bedroht ist wird es nämlich vermeiden die HIV-Diagnose stellen zu lassen. Dies fördert die Verbreitung von HIV und verhindert die Aufklärung.
Taktisches Verhalten aus Sicht des Patienten
Ferner würde die berechtigte Befürchtung der Patienten der Arzt breche seine Schweigepflicht in bestimmten Fällen zu einem unerträglichen Vertrauensverlust in die Integrität des Arztes führen. Mittelfristig würde Patienten ihrem Arzt nicht alles erzählen und bestimmte Untersuchungen nicht mehr zulassen.
Taktisches Verhalten aus Sicht des Arztes
Für den Arzt stellt sich nun die Frage, wie er sich im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. für sich selbst optimal verhält.
Variante 1 (Fall des Landgerichts München I): der Arzt bricht seine Schweigepflicht nach fehlerhafter Abwägung unzulässig
Wenn er seine Schweigepflicht verletzt kann er strafrechtlich in Anspruch genommen argumentieren sein Abwägungsfehler im Rahmen des § 34 StGB lasse den Vorsatz und damit die Strafbarkeit entfallen, wenn der Strafrichter der Ansicht ist, der Arzt hätte seine Schweigepflicht nicht verletzen dürfen. Fahrlässige Schweigepflichtsverletzung ist nicht strafbar.
Fahrlässige Schweigepflichtsverletzung kann aber eine zivilrechtliche Haftung des Arztes gegenüber dem verletzten Patienten herbeiführen. Nach einer (nicht strafbaren) fahrlässigen Schweigepflichtsverletzung haftet der Arzt gegenüber dem HIV-Patienten zivilrechtlich auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, wie in dem Fall der unzulässig offenbarten "Störung der Geistestätigkeit" gegenüber der Ehefrau des Patienten, entschieden vom Landgericht München I.
Eine zivilrechtliche Inanspruchnahme durch den Dritten, die Ehefrau des Patienten droht nun nicht. Die war ja durch den Schweigepflichtsbruch des Arztes informiert.
Variante 2 (Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.): der Arzt bricht seine Schweigepflicht nach fehlerhafter Abwägung nicht
Keine strafrechtliche Inanspruchnahme des Arztes. Keine zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Patienten selbst. Aber zivilrechtliche Haftung dem Dritten gegenüber dem er eine Rechtspflicht zur Mitteilung hatte und deshalb seine Schweigepflicht hätte brechen müssen.
Zwischenlösung
Aufgrund der für die Ärzte rechtlich unzumutbaren und unerträglichen Zwickmühlenkonstellation bleibt als Zwischenlösung nur die Flucht in die pragmatische Handhabung von Grenzfällen mit der sogenannten Dokumentationslösung bis Gesetzgeber und Rechtsprechung ihre Hausaufgaben gemacht haben.
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